Natürliche Lüftung statt maschineller Anlage: Lüftungsgutachten & CO‑Langzeitmessungen für Garagen
Als Prüfsachverständigenbüro bescheinigen wir die Wirksamkeit der natürlichen Lüftung in Tiefgaragen und Garagenanlagen – nach der Garagenverordnung Ihres Bundeslandes, vom Planungsgutachten bis zur abschließenden CO-Langzeitmessung. Bundesweit, aus einer Hand.
Wo liegt Ihr Objekt?
Jedes Bundesland hat eine eigene Garagenverordnung – wählen Sie Ihr Bundesland und alle Angaben auf dieser Seite passen sich an die dort geltende Rechtsgrundlage an.
Ihre Auswahl wird gespeichert und gilt für die gesamte Seite.
Garagenlüftung in Bayern
Maßgeblich für Ihr Bauvorhaben ist die Garagenverordnung des Bundeslandes, in dem das Objekt liegt. Hier sehen Sie die für Bayern geltende Regelung – mit den dort verwendeten Begriffen und Fundstellen.
Bayern: Lüftung von Mittel- und Großgaragen
§ 14 GaStellVWeg 1 – Regelnachweis: § 14 Abs. 2 GaStellV
Natürliche Lüftung genügt ohne weitere Nachweise im Betrieb, wenn die Garage geringen Zu- und Abgangsverkehr hat (z. B. Wohnhausgarage) und die baulichen Anforderungen vollständig erfüllt sind:
Unser Lüftungsgutachten weist rechnerisch nach, dass die geplanten Öffnungen und Schächte diese Anforderungen erfüllen – die Bestätigung, dass die Planung alle Regelanforderungen der Verordnung einhält.
Weg 2 – Einzelfallnachweis: § 14 Abs. 3 GaStellV
Werden die Regelanforderungen nicht vollständig erreicht (z. B. zu geringer Querschnitt oder ungünstige Lage der Öffnungen), kann die natürliche Lüftung trotzdem zugelassen werden – auf Grundlage unserer gutachterlichen Vorab-Bescheinigung, dass der Grenzwert (CO-Halbstundenmittelwert ≤ 100 ppm) im Betrieb eingehalten wird.
Erst diese Bescheinigung macht den Bau ohne maschinelle Lüftungsanlage möglich. Zur Absicherung ist anschließend verpflichtend:
Die zwei Wege zur natürlichen Garagenlüftung
Alle Garagenverordnungen kennen für geschlossene Mittel- und Großgaragen dasselbe Grundprinzip – in Bayern geregelt in § 14 GaStellV: einen Regelweg über feste bauliche Anforderungen und einen Einzelfallweg über eine sachverständige Bescheinigung.
Regelnachweis – Bestätigung der regelkonformen Planung
§ 14 Abs. 2 GaStellV nennt konkrete bauliche Voraussetzungen, bei deren Einhaltung die natürliche Lüftung als ausreichend gilt. Typische Kernanforderungen (Details je nach Bundesland):
- freier Lüftungsquerschnitt von mindestens 1.500 cm² je Stellplatz (bei Lüftungsschächten über 2 m Höhe: 3.000 cm²)
- Lüftungsöffnungen in den Außenwänden einander gegenüberliegend, höchstens 35 m entfernt – für eine wirksame Querlüftung
- Lüftungsschächte untereinander höchstens 20 m entfernt
- unverschließbare Öffnungen, dauerhaft wirksam
- geringer Zu- und Abgangsverkehr (z. B. Wohnhausgarage)
Einzelfallnachweis – die bescheinigte Abweichung
Reicht der Querschnitt rechnerisch nicht ganz aus oder liegen die Öffnungen nicht ideal, greift § 14 Abs. 3 GaStellV: Die natürliche Lüftung genügt auch dann, wenn im Einzelfall gutachterlich zu erwarten ist, dass der CO-Gehalt der Luft im Betrieb den Grenzwert (CO-Halbstundenmittelwert ≤ 100 ppm) nicht überschreitet.
- Vorab-Bescheinigung durch Prüfsachverständigen auf Basis der Pläne, der Nutzung und des Verkehrsaufkommens
- diese Bescheinigung ermöglicht die Genehmigung ohne maschinelle Lüftungsanlage – oft die Voraussetzung, dass das Vorhaben überhaupt so gebaut werden kann
- nach Inbetriebnahme: verpflichtende CO-Langzeitmessung (mindestens 1 Monat) als messtechnischer Beleg
- abschließende Bescheinigung an Bauherr und Bauaufsicht
| Weg 1 – Regelnachweis (§ 14 Abs. 2 GaStellV) | Weg 2 – Einzelfallnachweis (§ 14 Abs. 3 GaStellV) | |
|---|---|---|
| Ausgangslage | Alle baulichen Anforderungen der Verordnung werden eingehalten. | Mindestens eine Anforderung wird nicht (sicher) erfüllt – eine Abweichung liegt vor. |
| Nachweis | Rechnerisches Lüftungsgutachten: Querschnitte, Lage und Abstände der Öffnungen. | Gutachterliche CO-Prognose für den Einzelfall durch Prüfsachverständigen. |
| Maßstab | Feste Werte (z. B. 1.500 cm²/Stellplatz, 35-m-Regel, 20-m-Regel). | CO-Halbstundenmittelwert ≤ 100 ppm auch während der regelmäßigen Verkehrsspitzen. |
| CO-Langzeitmessung | Nicht erforderlich. | Verpflichtend nach Inbetriebnahme, mindestens 1 Monat, mit abschließender Bescheinigung. |
| Typischer Anwendungsfall | Wohnhaus-Tiefgarage mit großzügigen, gegenüberliegenden Öffnungen. | Querschnitt knapp unter Soll, einseitige Öffnungslage, Schächte ungünstig verteilt – Bauherr möchte dennoch auf die maschinelle Anlage verzichten. |
Was wir für Sie übernehmen
Drei eng verzahnte Leistungen – einzeln oder als Komplettpaket von der Planung bis zur abschließenden Bescheinigung.
Lüftungsgutachten (Planungsprüfung)
Gutachten über die natürliche Lüftung Ihrer Garage nach § 14 GaStellV – auf Basis Ihrer Pläne (Grundriss und Schnitt).
- Rechnerischer Nachweis der freien Lüftungsquerschnitte
- Bewertung von Lage, Abständen und Querlüftung
- Regelnachweis oder gutachterliche Vorab-Bescheinigung im Einzelfall
- Grundlage für den Verzicht auf die maschinelle Lüftungsanlage
CO-Langzeitmessung
Messtechnischer Nachweis nach Inbetriebnahme: kontinuierliche CO-Messung über mindestens einen Monat im laufenden Betrieb – oft auch (nicht ganz korrekt) als „CO2-Messung" oder Schadstoffmessung der Tiefgarage bezeichnet.
- Kalibrierte CO-Datenlogger an repräsentativen Messstellen
- Messung in 1,50 m Höhe, Auswertung der vorgeschriebenen CO-Mittelwerte
- Vollständige Dokumentation mit Tageswerten und Diagrammen
- Abschließende Bescheinigung für Bauherr und Bauaufsicht
Begutachtung im Bestand
Prüfung bestehender Garagen: Kann die vorhandene maschinelle Lüftungsanlage entfallen? Es gelten die gleichen Vorschriften sinngemäß.
- Bestandsgutachten zur natürlichen Lüftung
- CO-Langzeitmessung im laufenden Betrieb
- Bescheinigung als Grundlage für die Stilllegung
- Dauerhafte Einsparung von Energie-, Wartungs- und Prüfkosten
So läuft die CO-Langzeitmessung ab
Die CO-Langzeitmessung ist der messtechnische Beleg, dass die natürliche Lüftung im echten Betrieb funktioniert. Sie ist immer dann vorgeschrieben, wenn die natürliche Lüftung im Einzelfall bescheinigt wurde (§ 14 Abs. 3 GaStellV).
- Installation kalibrierter CO-Datenlogger an repräsentativen Messstellen der Garage – dort, wo sich Abgase am ehesten sammeln.
- Kontinuierliche Aufzeichnung der CO-Konzentration in 1,50 m Höhe über dem Fußboden – der Atemhöhe der Nutzer.
- Messung über mindestens einen Monat im normalen Betrieb, sodass auch die regelmäßigen Verkehrsspitzen erfasst werden.
- Auswertung der vorgeschriebenen CO-Mittelwerte und Abgleich mit dem Grenzwert der Verordnung (CO-Halbstundenmittelwert ≤ 100 ppm).
- Prüfbericht mit Tageswerten, Diagrammen und Bewertung je Messstelle – abschließende Bescheinigung für die Bauaufsicht.
Die Messung läuft unauffällig im Hintergrund – die Garage bleibt während der gesamten Messdauer normal nutzbar. Nach Abschluss erhalten Sie das komplette Berichtspaket digital.
Mechanische Lüftungsanlage im Bestand stilllegen
Nicht nur beim Neubau: Auch in bestehenden Garagen lässt sich die maschinelle Lüftungsanlage in vielen Fällen dauerhaft einsparen – die Vorschriften gelten sinngemäß.
Warum sich das lohnt
Maschinelle Zu- und Abluftanlagen in Tiefgaragen verursachen laufende Kosten: Strom für die Ventilatoren, Wartung, Instandsetzung und wiederkehrende Sachverständigenprüfungen. Kann die natürliche Lüftung nachgewiesen werden, entfallen diese Posten dauerhaft – bei unveränderter Sicherheit für die Nutzer.
- Wegfall von Strom- und Wartungskosten der Lüftungsanlage
- Keine wiederkehrenden Prüfungen der maschinellen Anlage mehr
- Frei werdende Technikflächen und einfachere Haustechnik
- Interessant für WEGs, Hausverwaltungen und Bestandshalter
So gehen wir im Bestand vor
Das Verfahren entspricht sinngemäß dem Neubau – mit dem Vorteil, dass der reale Betrieb direkt gemessen werden kann:
- Bestandsaufnahme: vorhandene Öffnungen, Schächte, Nutzung und Verkehrsaufkommen der Garage
- Bestandsgutachten: Bewertung der natürlichen Lüftung nach § 14 GaStellV
- CO-Langzeitmessung im laufenden Betrieb – bei probeweise abgeschalteter maschineller Anlage
- Bescheinigung als Grundlage für die Stilllegung in Abstimmung mit der Bauaufsicht
So läuft Ihr Projekt ab
Vom ersten Kontakt bis zur abschließenden Bescheinigung – transparent, mit klaren Zuständigkeiten und festen Ansprechpartnern.
Pläne sichten
Sie senden uns die Pläne der Garage (Grundriss und Schnitt) – wir prüfen kurzfristig, welcher Weg für Ihr Objekt in Frage kommt.
Lüftungsgutachten
Rechnerischer Nachweis der natürlichen Lüftung nach der Garagenverordnung Ihres Bundeslandes – Regelnachweis oder Einzelfall-Bescheinigung.
Vorab-Bescheinigung
Im Einzelfall: gutachterliche Bescheinigung, die den Bau ohne maschinelle Lüftungsanlage ermöglicht.
CO-Langzeitmessung
Nach Inbetriebnahme: kontinuierliche CO-Messung über mindestens einen Monat mit kalibrierten Datenloggern vor Ort.
Bescheinigung
Auswertung, Prüfbericht und abschließende Bescheinigung – digital an Bauherr, Planer und Bauaufsicht.
Garagenverordnungen der 16 Bundesländer
Jedes Bundesland regelt die Garagenlüftung in einer eigenen Verordnung – inhaltlich ähnlich (auf Basis der Muster-Garagenverordnung), aber mit unterschiedlichen Fundstellen, Begriffen und teils abweichenden Grenzwerten. Klicken Sie auf ein Bundesland, um die Seite entsprechend umzustellen.
| Bundesland | Verordnung | Lüftungs-Paragraf | CO-Grenzwert |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Garagenverordnung (GaVO) | § 11 (Abs. 2 / Abs. 3) | 100 ppm (Halbstundenmittel) |
| Bayern | Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) | § 14 (Abs. 2 / Abs. 3) | 100 ppm (Halbstundenmittel) |
| Berlin | keine eigene Bau-GarVO; BetrVO §§ 18–22, Orientierung an M-GarVO | Einzelfall | 100 ppm (Maßstab M-GarVO) |
| Brandenburg | Brandenburgische Garagen- und Stellplatzverordnung (BbgGStV) | § 16 (Abs. 2 / Abs. 3) | 100 ppm (Halbstundenmittel) |
| Bremen | Bremische Garagenverordnung (BremGarV) | § 15 | 100 ppm (Halbstundenmittel) |
| Hamburg | Garagenverordnung (GarVO) v. 3.6.2025 | § 16 (Abs. 2 / Abs. 3) | 100 ppm (Halbstundenmittel) |
| Hessen | Garagenverordnung (GaV) v. 13.5.2024 | § 16 (Abs. 2 / Abs. 3) | 50 ppm (Stundenmittel) |
| Mecklenburg-Vorpommern | Garagenverordnung (GarVO M-V) | § 16 | 100 ppm (Halbstundenmittel) |
| Niedersachsen | Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStplVO) | § 15 | 100 ppm (Halbstundenmittel) |
| Nordrhein-Westfalen | Sonderbauverordnung (SBauVO), Teil 5 Garagen | § 136 (Abs. 2 / Abs. 3) | 100 ppm (Halbstundenmittel) |
| Rheinland-Pfalz | Garagenverordnung (GarVO) | § 15 | 100 ppm (Halbstundenmittel) |
| Saarland | Garagenverordnung (GarVO) | § 14 | 100 ppm |
| Sachsen | Sächsische Garagen- und Stellplatzverordnung (SächsGarStellplVO) | § 16 | 100 ppm (Halbstundenmittel) |
| Sachsen-Anhalt | Garagenverordnung (GaVO) | § 16 | 100 ppm (Halbstundenmittel) |
| Schleswig-Holstein | Garagenverordnung (GarVO) | § 16 | 100 ppm (Halbstundenmittel) |
| Thüringen | Thüringer Garagenverordnung (ThürGarVO) | § 15 | 100 ppm (Halbstundenmittel) |
Stand: Juli 2026. Alle Angaben sorgfältig recherchiert, jedoch ohne Gewähr – maßgeblich ist der jeweils aktuelle Verordnungstext des Landes.
FAQ zu Lüftungsgutachten & CO-Langzeitmessung
Wann brauche ich überhaupt ein Lüftungsgutachten?
Immer dann, wenn eine geschlossene Mittel- oder Großgarage (über 100 m² Nutzfläche) ohne maschinelle Lüftungsanlage geplant oder betrieben werden soll. Die Garagenverordnung verlangt dann den Nachweis, dass die natürliche Lüftung ausreicht – entweder über die Regelanforderungen oder über eine sachverständige Bescheinigung im Einzelfall. Häufig fordert bereits das Brandschutzkonzept oder die Bauaufsicht ein solches Gutachten.
Was ist der Unterschied zwischen dem Regelnachweis und dem Einzelfallnachweis?
Der Regelnachweis (in Bayern: § 14 Abs. 2 GaStellV) bestätigt, dass die Planung alle festen baulichen Anforderungen einhält – 1.500 cm² freier Querschnitt je Stellplatz, gegenüberliegende Öffnungen, Abstandsregeln. Dann ist keine Messung erforderlich.
Der Einzelfallnachweis (§ 14 Abs. 3 GaStellV) kommt zum Zug, wenn diese Anforderungen nicht vollständig erreicht werden: Ein Prüfsachverständiger bescheinigt vorab, dass der CO-Grenzwert im Betrieb trotzdem eingehalten wird. Diese bescheinigte Abweichung macht den Bau ohne maschinelle Anlage erst möglich – verbunden mit der Pflicht zur CO-Langzeitmessung nach Inbetriebnahme.
Wie lange dauert die CO-Langzeitmessung und stört sie den Betrieb?
Die Messung läuft mindestens einen Monat – so verlangen es die Garagenverordnungen, damit auch die regelmäßigen Verkehrsspitzen erfasst werden. Die kompakten Datenlogger werden fest installiert und zeichnen selbstständig auf. Die Garage bleibt während der gesamten Messdauer uneingeschränkt nutzbar.
Was passiert, wenn der Grenzwert bei der Messung überschritten wird?
Einzelne kurzzeitige Spitzen sind nicht automatisch ein Problem – bewertet wird der Halbstundenmittelwert während der regelmäßigen Verkehrsspitzen. Zeigt die Auswertung tatsächlich Überschreitungen, besprechen wir mit Ihnen die Ursachen und mögliche Maßnahmen (z. B. Vergrößerung einzelner Öffnungen oder organisatorische Anpassungen), bevor ggf. nachgemessen wird. Ziel ist immer eine belastbare, ehrliche Bescheinigung.
Heißt es CO-Langzeitmessung oder CO2-Langzeitmessung?
Häufig wird nach einer „CO2-Messung" oder „CO2-Langzeitmessung" für die Tiefgarage gesucht – gemeint ist aber fast immer die CO-Langzeitmessung. Die Garagenverordnungen stellen auf Kohlenmonoxid (CO) ab: das giftige, geruchlose Abgas aus Verbrennungsmotoren, dessen Halbstundenmittelwert im Betrieb der Garage begrenzt ist. Kohlendioxid (CO₂) ist dagegen nicht Prüfgegenstand der Garagenverordnung.
Wenn Sie also eine „CO2-Messung" oder allgemein eine Schadstoffmessung für Ihre Tiefgarage benötigen, um auf die maschinelle Lüftungsanlage zu verzichten: Gemeint ist die CO-Langzeitmessung nach der Garagenverordnung – genau die führen wir durch.
Ist die natürliche Lüftung dasselbe wie die natürliche Entrauchung?
Nein, das sind zwei verschiedene Nachweise. Die natürliche Lüftung betrifft den normalen Betrieb: Sie muss die Abgase der Fahrzeuge – maßgeblich das Kohlenmonoxid – zuverlässig abführen (in Bayern: § 14 GaStellV). Die natürliche Entrauchung (Rauchableitung) betrifft den Brandfall: Großgaragen brauchen ausreichende Öffnungen oder Anlagen, um im Brandfall Rauch und Wärme abzuführen – dafür gelten eigene Vorschriften der Garagenverordnung.
Ob der Lüftungsnachweis die Rauchableitung zugleich mit abdeckt, regeln die Länder unterschiedlich – das prüfen wir objektbezogen im Gutachten.
Erstellen Sie auch Gutachten für bestehende Garagen?
Ja. Auch für Bestandsgaragen erstellen wir Lüftungsgutachten und führen CO-Langzeitmessungen im laufenden Betrieb durch – etwa wenn geprüft werden soll, ob die natürliche Lüftung ausreicht und die vorhandene maschinelle Lüftungsanlage entbehrlich ist. Die Vorschriften der Garagenverordnung gelten dabei sinngemäß. Zu beachten: Für die Garage gilt zunächst der genehmigte Zustand – wie eine Stilllegung baurechtlich umzusetzen ist, hängt vom Einzelfall ab und ist Sache des Bauherrn bzw. Eigentümers. Unser Gutachten und die Messung liefern dafür die fachliche Grundlage.
Wer darf die Bescheinigung ausstellen?
Das regelt die Garagenverordnung des jeweiligen Bundeslandes – in Bayern: Prüfsachverständiger. Gemeint ist damit eine nach Bauordnungsrecht anerkannte prüfsachverständige Person, z. B. der Prüfsachverständige für Lüftungsanlagen.
Wichtig für bundesweite Vorhaben: Prüfsachverständige, die in einem Bundesland anerkannt sind, werden über die jeweiligen Prüfsachverständigen-Verordnungen der Länder gegenseitig anerkannt – die Bescheinigung kann daher auch für Objekte in anderen Bundesländern erstellt werden.
Welche Unterlagen werden für ein Angebot benötigt?
Für eine erste Einschätzung genügen die Pläne der Garage – Grundriss und Schnitt – sowie die Anzahl der Stellplätze und das Bundesland des Objekts. Auf dieser Basis erhalten Sie kurzfristig ein Festpreisangebot.
Was kostet ein Lüftungsgutachten bzw. eine CO-Langzeitmessung?
Der Aufwand hängt von Größe und Komplexität der Garage ab – insbesondere von der Zahl der erforderlichen Messstellen. Nach Sichtung der Unterlagen erhalten Sie ein transparentes Festpreisangebot ohne versteckte Nebenkosten. Senden Sie uns einfach eine kurze Anfrage mit den Eckdaten Ihres Objekts.
TGA-Prüfstelle, Prüfsachverständigenbüro
Die TGA-Prüfstelle unter Leitung von Dipl.-Ing. (FH) Sergej Hilfer ist auf die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen der Technischen Gebäudeausrüstung spezialisiert. Auf dieser Seite bündeln wir unsere Leistungen rund um Lüftungsgutachten und CO-Langzeitmessungen für Garagen und Tiefgaragen – bundesweit, nach den Garagenverordnungen der jeweiligen Bundesländer.
Als Prüfsachverständigenbüro stehen wir für unabhängige, belastbare Bescheinigungen: Wir begleiten Bauherren, Planer und Verwalter von der ersten Einschätzung über das Gutachten bis zur abschließenden Bescheinigung gegenüber der Bauaufsicht.
Weitere Prüfleistungen – u. a. für Feuerlöschanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, RLT-Anlagen und CO-Warnanlagen – finden Sie auf unserer Hauptseite tga-pruefstelle.de.
- Ansprechpartner: Dipl.-Ing. (FH) Sergej Hilfer
- Qualifikation: Prüfsachverständiger für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen
- Anerkennung: gemäß PrüfVBau, u. a. für Lüftungsanlagen und CO-Warnanlagen
- Weitere Tätigkeit: Beratender Ingenieur
- Kammer: Bayerische Ingenieurekammer-Bau
- Tätigkeitsgebiet: bundesweit, nach den Garagenverordnungen der jeweiligen Bundesländer
Anfrage zu Lüftungsgutachten oder CO-Langzeitmessung
Schildern Sie kurz Ihr Vorhaben – Sie erhalten zeitnah eine Einschätzung und ein Festpreisangebot.
Direkt erreichbar
- TGA-Prüfstelle, Prüfsachverständigenbüro
Dipl.-Ing. (FH) Sergej Hilfer - Am Weinberg 7a
84036 Landshut - Telefon: +49 871 275 46 95
- E-Mail: info@tga-pruefstelle.de
Für Ihre Anfrage hilfreich
Damit wir Ihr Vorhaben schnell einordnen und ein Festpreisangebot erstellen können:
- Objektadresse und Bundesland
- Anzahl der Stellplätze und Garagenebenen
- Pläne der Garage (Grundriss und Schnitt)
- Neubau oder Bestandsgarage
- Gewünschter Zeitrahmen